Der Schutz sei überflüssig gewesen. Dies alles deutet darauf hin, dass der Aufenthalt in den UPD möglicherweise nur wenig gebracht haben könnte und dass die Entlassung allenfalls auch deswegen erfolgen musste, weil bei ausschliesslicher Fremdgefährdung keine fürsorgerische Unterbringung und somit auch kein Klinikrückbehalt angeordnet werden darf. Ohne Kenntnis des Austrittsberichts lässt sich dies indessen nicht abschliessend beurteilen.»