Die Anordnung von Präventivhaft ist auch bei Delikten gegen die Freiheit wie z.B. bei Drohungen zulässig (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Diese können die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen, was umso mehr zutrifft, wenn sich die Einschüchterungshandlungen wiederholen (Urteil 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.3). Zwar wurde niemand durch den Beschwerdeführer verletzt. Er offenbarte aber mit seinem Vorgehen eine ernstzunehmende Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit. Er schüchterte wiederholt Personen mit verbalen Todesdrohungen (mündlich oder schriftlich) ein. In einem Fall war sogar ein Messer im Spiel.