4 Rechtsgut der Nötigung (Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) gilt nach der Bundesgerichtspraxis die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1). Die von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 Regeste). Es handelt sich damit um gleichartige Rechtsgüter. 6.3 Die Anordnung von Präventivhaft ist auch bei Delikten gegen die Freiheit wie z.B. bei Drohungen zulässig (BGE 143 IV 9 E. 2.7).