Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen jüngst auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2). 6.2 Bei den erforderlichen Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich insbesondere aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Beschwerdeführer ist wegen Drohung sowie mehrfacher Nötigung vorbestraft. Als geschütztes