Es gibt keinen Grund, weshalb er den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Auch betreffend die anderen Vorwürfe liegen glaubhafte Aussagen der Auskunftspersonen vor und die Vorwürfe werden auch durch die sich teilweise in den Akten befindenden Schreiben des Beschwerdeführers bestätigt. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise wirr und lassen sich mit der zeitlichen Abfolge nicht in Einklang bringen. Ein dringender Tatverdacht liegt vor.