Aus den Akten geht auch hervor, dass J.________ am 10. Oktober 2021 um 23.15 Uhr als Auskunftsperson zu diesem Vorfall von der Polizei befragt worden ist. Das bestätigt die zeitliche Abfolge. Auch der mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nachgereichte Anzeigerapport vom 18. November 2021 zeigt, dass sich der Beschwerdeführer erst nach der mutmasslichen Tat in die UPD einweisen liess. Zudem erscheinen die Aussagen von J.________ glaubhaft. Es gibt keinen Grund, weshalb er den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte.