3 bedroht und sich anschliessend in seiner Wohnung verbarrikadiert hatte, durch die Polizei in die UPD verbracht wurde. Nach seiner Entlassung am 3. November 2021 wurde er im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch die Polizei zwecks Prüfung eines Hafttitels und Einvernahme als beschuldigte Person angehalten. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer erst nach der mutmasslichen Tat in die UPD eingeliefert worden war. Aus den Akten geht auch hervor, dass J._____