4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht betreffend den Vorfall vom 10. Oktober 2021 und macht geltend, er habe seinen Nachbarn J.________ gar nicht bedrohen können, da er sich (der Beschwerdeführer) zu diesem Zeitpunkt in der Isolierzelle in der geschlossenen Abteilung der UPD Waldau befunden habe. J.________ habe ihn am 30. September bzw. 1./2. Oktober 2021 bedroht. 4.3 Diese Ausführungen sind nicht glaubhaft. Aus dem Bericht «vorläufige Festnahme» vom 3. November 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2021, nachdem [Hervorhebung durch die Kammer] er Personen mit einem Messer