Die E-Mail befindet sich zwar nicht bei den Akten, wohl aber die prima facie glaubhaften Aussagen von D.________. Daraus ergibt sich auch, dass der Beschuldigte mit «Majestät» sich selber meint (polizeiliche Einvernahme mit D.________ vom 24. Juni 2021 Z. 41f. und Z. 51 ff.), ein Muster, das sich auch an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht wiederholte, als sich der Beschuldigte als «Der König von Bern» bezeichnete. Der Strafantrag liegt bei den Akten.