Betreffend die für das Haftverfahren relevanten Vorwürfe kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden: - «Der Beschuldigte soll D.________, seiner Beiständin, am 8. Juni 2021 eine E-Mail geschrieben haben. Nebst zahlreichen Beleidigungen soll er ihr mitgeteilt haben, dass «unsere Majestät beschlossen hat, Sie nach dem 14. Juni dem Tod durch Genickschuss zu unterwerfen». Die E-Mail befindet sich zwar nicht bei den Akten, wohl aber die prima facie glaubhaften Aussagen von D.________.