2 4. 4.1 Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft und den Akten. Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, im Verlauf der letzten Monate mehrere Personen bedroht zu haben. Betreffend die für das Haftverfahren relevanten Vorwürfe kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden: - «Der Beschuldigte soll D.________, seiner Beiständin, am 8. Juni 2021 eine E-Mail geschrieben haben.