Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. November 2021 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 26. November 2021 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 29. November 2021) die Abweisung der Beschwerde und reichte den Anzeigerapport vom 18. November 2021 nach. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer gab den Parteien mit Verfügung vom 29. November 2021 Kenntnis der Eingaben (inkl. Beilagen).