Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die Eingabe «Einsprache gegen die Inhaftsetzung» ging zurück an den Beschuldigten zur Verbesserung. Am 12. November 2021 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer). Am 19. November 2021 und damit innert angesetzter Frist reichte er eine nachgebesserte Beschwerde gegen die Haftanordnung ein und beantragte seine Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. November 2021 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.