Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 521 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 311 Bern Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 5. November 2021 (KZM 21 1236) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren u.a. wegen Drohung, Nötigung, Beschimpfung und Hausfriedensbruchs. Am 3. November 2021 wurde der Beschuldigte festgenommen. Mit Verfügung vom 5. November 2021 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt) die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten für drei Monate, d.h. bis zum 2. Februar 2022 an. Mit Eingabe vom 10. November 2021 (Poststempel: 12. November 2021; Eingang bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern [nachfolgend: Beschwerdekammer] am 15. November 2021) reichte der Beschuldigte «Einsprache gegen die Inhaftsetzung» ein. Mit Ver- fügung vom 15. November 2021 nahm der Verfahrensleiter der Beschwerdekam- mer von der persönlichen Eingabe des Beschuldigten sowie seiner undatierten Eingabe betreffend sinngemässes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung Kenntnis. Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde zuständig- keitshalber an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die Eingabe «Einsprache gegen die Inhaftsetzung» ging zurück an den Beschuldigten zur Verbesserung. Am 12. November 2021 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer). Am 19. November 2021 und damit innert angesetzter Frist reichte er eine nachgebesserte Beschwerde gegen die Haftanordnung ein und be- antragte seine Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. November 2021 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 26. November 2021 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 29. November 2021) die Abweisung der Beschwerde und reichte den Anzeigerap- port vom 18. November 2021 nach. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer gab den Parteien mit Verfügung vom 29. November 2021 Kenntnis der Eingaben (inkl. Beilagen). Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzich- tet und der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie- gen. Unbestritten ist, dass die Tatvorwürfe – unter Vorbehalt der weiteren Voraus- setzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 2 4. 4.1 Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft und den Akten. Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, im Verlauf der letzten Monate mehrere Personen bedroht zu haben. Betreffend die für das Haft- verfahren relevanten Vorwürfe kann auf die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden: - «Der Beschuldigte soll D.________, seiner Beiständin, am 8. Juni 2021 eine E-Mail geschrieben haben. Nebst zahlreichen Beleidigungen soll er ihr mitgeteilt haben, dass «unsere Majestät be- schlossen hat, Sie nach dem 14. Juni dem Tod durch Genickschuss zu unterwerfen». Die E-Mail befindet sich zwar nicht bei den Akten, wohl aber die prima facie glaubhaften Aussagen von D.________. Daraus ergibt sich auch, dass der Beschuldigte mit «Majestät» sich selber meint (polizeiliche Einvernahme mit D.________ vom 24. Juni 2021 Z. 41f. und Z. 51 ff.), ein Muster, das sich auch an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht wiederholte, als sich der Beschuldigte als «Der König von Bern» bezeichnete. Der Strafantrag liegt bei den Akten. - Der Beschuldigte soll die Mitglieder einer im gleichen Wohnblock angesiedelten Wohngemein- schaft (WG) im Rahmen eines andauernden Konflikts mit Briefen bzw. Zetteln bedroht haben. Darin sei u.a. die Rede davon, dass «Euch die Bauarbeiter mit Beilhammer die Schädel spalten» bzw. dass sie ihre «Handlungen» noch «auf dem Totenbett bereuen» würden, sollten sie «auch nur noch ein Molekül am Briefkasten und der Küche» verändern. Kopien bzw. Bilder der Doku- mente und die Strafanträge liegen bei den Akten. - Der Beschuldigte soll am 18. Juni 2021 an das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Bern (EKS) einen Umschlag mit folgender Aufschrift geschickt haben: «Mit E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und Komplizen, werden wir Ragout machen und das den Bären zum Frass vorwerfen. A.________.» Am 29. Juni 2021 soll er alsdann ver- sucht haben, trotz Hausverbot das EKS zu betreten, wobei er einen Aktenkoffer und Handschuhe getragen habe. Die Protectas habe ihn zwar vom Betreten des Gebäudes abhalten können. Der Beschuldigte habe sich aber geweigert, den Eingang freizugeben. Es habe die Polizei avisiert werden müssen (vgl. Strafanzeige vom 16. Juli 2021; Anzeigerapport vom 21. September 2021). Die Betroffenen reichten Strafanzeige ein. - Der Beschuldigte soll am 10. Oktober 2021 den Nachbarn J.________, welcher seinen neun Mo- nate alten Sohn dabeihatte, mit einem Messer bedroht, d.h. damit herumgefuchtelt und Stichbe- wegungen gemacht haben. Im Verlauf soll der Beschuldigte u.a. gesagt haben, dass er J.________ abstechen und mit 20kg Blei vollpumpen wolle. J.________ hatte Angst, v.a. um sei- ne Familie (polizeiliche Einvernahme von J.________ vom 10. Oktober 2021). Der Strafantrag liegt bei den Akten.» 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht betreffend den Vor- fall vom 10. Oktober 2021 und macht geltend, er habe seinen Nachbarn J.________ gar nicht bedrohen können, da er sich (der Beschwerdeführer) zu die- sem Zeitpunkt in der Isolierzelle in der geschlossenen Abteilung der UPD Waldau befunden habe. J.________ habe ihn am 30. September bzw. 1./2. Oktober 2021 bedroht. 4.3 Diese Ausführungen sind nicht glaubhaft. Aus dem Bericht «vorläufige Festnahme» vom 3. November 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2021, nachdem [Hervorhebung durch die Kammer] er Personen mit einem Messer 3 bedroht und sich anschliessend in seiner Wohnung verbarrikadiert hatte, durch die Polizei in die UPD verbracht wurde. Nach seiner Entlassung am 3. November 2021 wurde er im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch die Polizei zwecks Prüfung eines Hafttitels und Einvernahme als beschuldigte Person angehalten. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer erst nach der mutmassli- chen Tat in die UPD eingeliefert worden war. Aus den Akten geht auch hervor, dass J.________ am 10. Oktober 2021 um 23.15 Uhr als Auskunftsperson zu die- sem Vorfall von der Polizei befragt worden ist. Das bestätigt die zeitliche Abfolge. Auch der mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nachgereichte Anzeige- rapport vom 18. November 2021 zeigt, dass sich der Beschwerdeführer erst nach der mutmasslichen Tat in die UPD einweisen liess. Zudem erscheinen die Aussa- gen von J.________ glaubhaft. Es gibt keinen Grund, weshalb er den Beschwerde- führer zu Unrecht belasten sollte. Auch betreffend die anderen Vorwürfe liegen glaubhafte Aussagen der Auskunftspersonen vor und die Vorwürfe werden auch durch die sich teilweise in den Akten befindenden Schreiben des Beschwerdefüh- rers bestätigt. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise wirr und lassen sich mit der zeitlichen Abfolge nicht in Einklang bringen. Ein dringender Tatverdacht liegt vor. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich zunächst auf den besonderen Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr. 6. 6.1 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind somit drei Elemente konstitutiv, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2. und 143 IV 9 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.1). Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfall- prognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist re- striktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen jüngst auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2). 6.2 Bei den erforderlichen Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Verge- hen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hän- gigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Strafta- ten können sich insbesondere aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Beschwerde- führer ist wegen Drohung sowie mehrfacher Nötigung vorbestraft. Als geschütztes 4 Rechtsgut der Nötigung (Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) gilt nach der Bundesgerichtspraxis die Handlungsfreiheit bzw. die Frei- heit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1). Die von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 Regeste). Es handelt sich damit um gleichartige Rechtsgüter. 6.3 Die Anordnung von Präventivhaft ist auch bei Delikten gegen die Freiheit wie z.B. bei Drohungen zulässig (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Diese können die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen, was umso mehr zutrifft, wenn sich die Ein- schüchterungshandlungen wiederholen (Urteil 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.3). Zwar wurde niemand durch den Beschwerdeführer verletzt. Er offenbarte aber mit seinem Vorgehen eine ernstzunehmende Gefährlichkeit und Unberechen- barkeit. Er schüchterte wiederholt Personen mit verbalen Todesdrohungen (münd- lich oder schriftlich) ein. In einem Fall war sogar ein Messer im Spiel. Mit Blick auf die Art der Drohungen sowie den damit verbundenen Gesten (verbrannte Briefe, Einsatz und Zeigen von Stichwaffen) handelt es sich um massive Eingriffe in die psychische Integrität der Opfer. Die Sicherheitsrelevanz ist zu bejahen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_101/2021 vom 21. Juni 2021 E. 4.3). 6.4 Nach dem Gesetz muss schliesslich «ernsthaft zu befürchten» sein, dass die be- schuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und In- tensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Liegt ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Rückfallgefahr vor, ist dieses bei der im Haftverfahren vorzunehmenden summarischen Beweiswürdigung einzubeziehen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich gemäss neuer bundesgericht- licher Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Urteil 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.5; je mit Hinweisen). Bei dieser Bewer- tung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation re- spektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation (Urteil des Bundesgerichts 1B_87/2020 vom 10. März 2020 E. 4.1). 6.5 Das Zwangsmassnahmengericht führte dazu Folgendes aus: «Gestützt auf die eingereichten Akten bestehen erhebliche Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte seit vielen Jahren an einer episodisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie leidet. Er ist verbei- ständet. Nach einer offenbar ruhigeren Phase mit Depotmedikation kommt es seit November 2020 (fürsorgerische Unterbringung auf der Station «Etoine» der UPD) bzw. Sommer 2021 wieder zu ver- schiedenen Vorfällen, bei denen Polizei und Behörden intervenieren oder sich auf andere Art mit dem Beschuldigten befassen mussten. Nachdem sich die ihm vorgeworfenen Drohungen zunächst auf Worte bzw. Briefe beschränkten, steigerte sich das Vorgehen des Beschuldigten offenbar weiter (Si- cherungen rausdrehen; Schuhe entwenden) bis hin zum grundlosen Einsatz eines Messers. 5 Der Beschuldigte verbrachte offenbar die letzten drei Wochen in der UPD Waldau. Die Umstände der Hospitalisierung, die Art und die Wirkung einer allfälligen Behandlung und die Hintergründe der Ent- lassung sind unklar, weil der Beschuldigte sich bis anhin weigerte, die Ärzte vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Die Äusserungen bei der Staatsanwaltschaft (er befinde sich im «Krieg», es gehe ums «Schlachten und Kämpfen») sowie beim Zwangsmassnahmengericht (er sei «der König von Bern», der «Schultheiss Berchtold der Grosse») deuten nach wie vor auf einen akuten Wahn hin. Der Be- schuldigte bezeichnet sich selber als «150%» bzw. «100%» gesund. Er streitet die Diagnose ab, nimmt eigenen Aussagen zufolge keine Medikamente und verneint die Notwendigkeit eines statio- nären Aufenthalts. Er sei ausgetreten, weil die «Bürgerkriegspartei der Tyrannei», seine «Gegenpar- tei», aus dem «letzten Loch pfeife». Der Schutz sei überflüssig gewesen. Dies alles deutet darauf hin, dass der Aufenthalt in den UPD möglicherweise nur wenig gebracht haben könnte und dass die Ent- lassung allenfalls auch deswegen erfolgen musste, weil bei ausschliesslicher Fremdgefährdung keine fürsorgerische Unterbringung und somit auch kein Klinikrückbehalt angeordnet werden darf. Ohne Kenntnis des Austrittsberichts lässt sich dies indessen nicht abschliessend beurteilen.» 6.6 Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Die in den Akten dokumentierten Vorfälle sowie die zitierten Aussagen des Beschwerdeführers zeichnen ein sehr ungünstiges Bild. Die angezeigten Vorfälle weisen auf eine zunehmende Eskalation und Gewaltintensität hin. Auch die Kadenz der Taten hat zugenommen. Es liegt ei- ne deutliche Aggravationstendenz vor. Der Klinikaufenthalt scheint keinerlei Wir- kungen gezeigt zu haben. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er voll- kommen gesund ist und nimmt keine Medikamente (Protokoll Hafteröffnung vom 4. November 2021, Z. 148 f.). Er nimmt zudem an, dass er sich im Krieg befindet (Protokoll Hafteröffnung vom 4. November 2021, Z. 115 ff.). In der ärztlichen Stel- lungnahme der UPD vom 4. November 2020 wird dem Beschwerdeführer die Dia- gnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt. Es wird ausgeführt, dass der Be- schwerdeführer durch sein Verhalten sowohl sich selbst als auch andere gefährde, was sich in wiederholten Festnahmen durch die Polizei äussere. Zudem sähen sie eine Progredienz der potentiellen Fremdgefährdung, indem der Patient vor der jet- zigen Hospitalisierung nicht nur Drohungen ausgesprochen sondern auch die Ein- gangstüre manipuliert habe. Eine weitere Progredienz zu tätlichen Angriffen gegen Personen sei im weiteren Verlauf und insbesondere in unmediziertem Zustand durchaus möglich. Im Falle einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt sei mit einem Fortbestehen der Symptomatik und damit einhergehend mit einem hohen Risiko für Selbst- und Fremdgefährdung auszugehen. Diese Feststellungen stehen im Ein- klang mit der aktuellen Entwicklung. Auch die psychische Verfassung des Be- schwerdeführers wirkt sich damit sehr ungünstig auf die Rückfallprognose aus. Entsprechend ist geplant, den Beschwerdeführer forensisch-psychiatrisch zu be- gutachten. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ih- rem Haftantrag vom 4. November 2021 ist auch nicht damit zu rechnen, dass sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit substanziell verän- dern wird. Es ist daher weiterhin damit zu rechnen, dass er in ähnlicher Weise in Erscheinung treten dürfte. Aufgrund der sichtbaren Steigerung innerhalb der ihm vorgeworfenen Delikte müssen sogar schwerwiegendere Delikte befürchtet wer- den. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben. 6.7 Bei dieser Ausgangslage muss die Ausführungsgefahr nicht mehr geprüft werden. In Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht kann mit Blick auf die 6 soeben gemachten Ausführungen und die Begründung der Staatsanwaltschaft im Haftantrag aber davon ausgegangen werden, dass auch dieser Haftgrund bejaht werden könnte. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen vermuten, dass ihm sein aktueller psychischer Zustand nicht mehr erlaubt, die Aussenwelt korrekt ein- zuschätzen. Es ist darauf hinzuweisen, dass er am 12. Juni 2021 mit einer Axt, ei- nem Dolch und drei Taschenmessern in der Stadt angehalten wurde (vgl. Vorhalt im Protokoll Hafteröffnung, Z. 102 ff.). Es ist ernsthaft zu befürchten, dass er – möglicherweise in irriger Verkennung der Situation – einen vermeintlichen Angreifer oder Störer mit einer Axt oder einem Messer verletzen oder töten könnte. 7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 3. November 2021 in Haft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Haftdauer von drei Monaten stellt in Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe und den Vorstrafen noch keine Über- haft dar. Die Haftdauer erweist sich auch mit Blick auf die im Raum stehenden Er- mittlungshandlungen als verhältnismässig (parteiöffentliche Befragung der Ge- schädigten/Opfer, Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Resultaten dieser Befragungen, Ausarbeitung eines geeigneten Settings für eine allfällige Entlassung des Beschwerdeführers mit Ersatzmassnahmen, forensisch-psychiatrische Begut- achtung). Gemäss der staatsanwaltlichen Stellungnahme wurde bereits ein Sach- verständiger mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer beauftragt. Eine Vorabstellungnahme, welche sich vor allem zur Frage der Rückfallgefahr und möglicher Ersatzmassnahmen äussert, wird bis am 10. Januar 2022 erwartet. Danach gilt es, die weiteren Schritte zu planen bzw. in die Wege zu leiten. Die Akten lassen auch keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots erkennen, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste. Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die Wiederholungsgefahr zu bannen, sind nicht erkennbar, zumal Diagnose und Unterstützungsbedarf des Beschwerde- führers noch abzuklären sind und er selber auch nicht der Ansicht ist, auf eine The- rapie angewiesen zu sein. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Entschädigungen auszurichten. Der amtliche Anwalt hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt – per Einschreiben) - Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 13. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9