Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, bestehen somit nicht. Soweit die Kollusionsgefahr betreffend kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Verletzung eines Kontaktverbots könnte erst im Nachhinein und damit zu spät festgestellt werden. 7.4 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.