Die Kontrollen finden jedoch nur stichprobeweise statt. Ausserdem kann die Schweiz auch über die grüne Grenze – d.h. neben offiziellen Grenzübergangen vorbei – verlassen werden. Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen.