Die vom Beschwerdeführer angeregte Aus- weis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Zwar trifft zu, dass derzeit aufgrund der Coronavirus-Situation an der Grenze Kontrollen durchgeführt werden können. Die Kontrollen finden jedoch nur stichprobeweise statt.