15 mit den betreffend Fluchtgefahr anerbotenen Ersatzmassnahmen. Eine Gehörsverletzung wegen mangelhafter Begründung liegt somit nicht vor. Auch für die Beschwerdekammer sind keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO erkennbar, welche sowohl die Flucht-, als auch die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. Die vom Beschwerdeführer angeregte Aus- weis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern.