Indem es unter Verweis auf das zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr Gesagten festgehalten hat, dass sich eine Auseinandersetzung mit den anerbotenen Ersatzmassnahmen erübrige, hat es diese implizit abgewiesen. Betreffend Kollusionsgefahr führte es aus, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien. Eine Kontaktaufnahme könne mit keinen Ersatzmassnahmen verhindert werden. Wie bereits unter E. 6.4 hiervor erwähnt, muss sich das Zwangsmassnahmengericht nicht mit jedem Vorbringen auseinandersetzen. Da es Ersatzmassnahmen allein schon mit Blick auf die Kollusionsgefahr verneint hat, bedurfte es keiner eingehenden Erörterung