und Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone resp. die sich daraus ergebenden Ermittlungshandlungen) als verhältnismässig. Die Akten lassen weiter keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste. 7.3 Das Zwangsmassnahmengericht verneinte das Vorliegen von geeigneten Ersatzmassnahmen zur Bannung von Flucht- und Kollusionsgefahr. Indem es unter Verweis auf das zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr Gesagten festgehalten hat, dass sich eine Auseinandersetzung mit den anerbotenen Ersatzmassnahmen erübrige, hat es diese implizit abgewiesen.