Dies sowie das zuvor Ausgeführte erlaubt den Schluss, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung den Strafverfolgungsbehörden und der im Verurteilungsfall drohenden Strafe durch Flucht oder Untertauchen entziehen könnte. Das Argument, dass er sich in früheren Verfahren immer den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt habe, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Immerhin sieht er sich nun mit einem weitaus gravierenderen Vorwurf als dem dem Strafbefehl vom 6. September 2011 zugrundeliegenden (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG) konfrontiert.