Fluchterhöhend fallen auch folgende Punkte ins Gewicht: Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe. Bisher muss sein Verhalten überdies als unkooperativ bezeichnet werden, ist er doch nicht bereit, auch nur einzelne Fragen zu beantworten. Ausserdem verfügt er in der Schweiz über keine geregelte Arbeit. Dies sowie das zuvor Ausgeführte erlaubt den Schluss, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung den Strafverfolgungsbehörden und der im Verurteilungsfall drohenden Strafe durch Flucht oder Untertauchen entziehen könnte.