Der Beschwerdeführer scheint es somit gewohnt zu sein, sich im Ausland aufzuhalten. Mit Blick auf das zum mutmasslich generierten Gewinn Gesagten kann auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass er sich einen Auslandaufenthalt finanzieren könnte. Weiter darf angenommen werden, dass er im Ausland über persönliche Kontakte verfügt (vgl. etwa die Aussage von D.________ vom 22. November 2019, Z. 96, wonach der Beschwerdeführer eine Freundin in der R.________ (Land) und sich oft dort aufgehalten habe) oder zumindest in der Lage ist, schnell Kontakte zu knüpfen. Fluchterhöhend fallen auch folgende Punkte ins Gewicht: