Wann genau der Beschwerdeführer wohl in die Schweiz zurückgekehrt ist, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Dies steht der Annahme von Fluchtgefahr jedoch ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an seiner offiziellen Wohnadresse in V.________ angehalten worden ist, darf derzeit doch davon ausgegangen werden, dass ihm das Ausmass der gegen ihn geführten Strafuntersuchung nicht bekannt gewesen ist (vgl. vorne E. 5.6 am Ende). Der Beschwerdeführer scheint es somit gewohnt zu sein, sich im Ausland aufzuhalten.