Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 18. März 2020 soll die auf den Beschwerdeführer registrierte Mobiltelefonnummer zwei Tage nach der Hausdurchsuchung vom 24. Juli 2019 in O.________ (Ort) bis März 2020 nicht mehr im schweizerischen Mobilfunknetz eingeloggt gewesen sein. Damit drängt sich auf, dass der Beschwerdeführer zumindest mehrere Monate landesabwesend gewesen sein könnte. Dass er vor diesem Hintergrund zur Verhaftung ausgeschrieben worden ist, ist nicht zu beanstanden. Wann genau der Beschwerdeführer wohl in die Schweiz zurückgekehrt ist, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht.