Den Einwänden der Verteidigung, wonach eine Auslandabwesenheit in Frage gestellt werde, sich ihr Mandant bei den Eltern aufgehalten habe und damit für die Strafverfolgungsbehörden greifbar gewesen wäre, hält das Zwangsmassnahmengericht entgegen, dass diesfalls der Beschwerdeführer nicht zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen wäre. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich somit mit den wesentlichen Argumenten des Beschwerdeführers resp. der Verteidigung auseinandergesetzt. Nicht zuletzt die einlässliche Beschwerdeschrift zeigt denn auch, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, den Haftanordnungsentscheid sachgerecht anzufechten.