bestünden, dass sich die Strafverfolgungsbehörden mit ihrem Mandanten in Verbindung gesetzt hätte. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich schliesslich den seiner Ansicht nach überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft angeschlossen. Den Einwänden der Verteidigung, wonach eine Auslandabwesenheit in Frage gestellt werde, sich ihr Mandant bei den Eltern aufgehalten habe und damit für die Strafverfolgungsbehörden greifbar gewesen wäre, hält das Zwangsmassnahmengericht entgegen, dass diesfalls der Beschwerdeführer nicht zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen wäre.