Das Zwangsmassnahmengericht hat sowohl die Vorbringen der Staatsanwaltschaft wie auch diejenige der Verteidigung zusammengefasst wiedergegeben. In der vorinstanzlichen Wiedergabe der Argumente der Verteidigung sind die mündlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er noch nie in seinem Leben geflohen oder untergetaucht sei, sich immer bei der Polizei gemeldet und auch immer das Telefon entgegengenommen habe (Einvernahmeprotokoll der Haftverhandlung vom 5. November 2021, Z. 32-34), sinngemäss mitenthalten, wird doch explizit auf das Argument der amtlichen Verteidigung hingewiesen, wonach keine Hinweise