Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts genügt den Begründungsanforderungen. Aus diesem geht klar hervor, weshalb die Fluchtgefahr bejaht worden ist. Das Zwangsmassnahmengericht hat sowohl die Vorbringen der Staatsanwaltschaft wie auch diejenige der Verteidigung zusammengefasst wiedergegeben.