12 vor, dass er sich der Strafverfolgungsbehörde in irgendeiner Weise habe entziehen wollen. Er habe sich an seinem offiziellen Wohnort bei seinen Eltern aufgehalten, wo er schliesslich auch festgenommen worden sei. Der Aufenthalt an der offiziellen Wohnadresse sei Beleg dafür, dass er sich der Strafverfolgungsbehörde nicht habe entziehen wollen. 6.4 Betreffend die formelle Rüge der Gehörsverletzung ist festzuhalten was folgt: Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;