Stattdessen habe es nur das von seiner Verteidigung Gesagte wiedergegeben. Abgesehen davon könne den Akten nicht entnommen werden und werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht, dass die Strafverfolgungsbehörden zu irgendeinem Zeitpunkt versucht hätten, ihn zu kontaktieren oder an seiner Wohnadresse aufzusuchen. Vielmehr müsse vermutet werden, dass er von Anfang an direkt ausgeschrieben worden sei. Entsprechend lägen keine Hinweise