Die zweijährige Landesabwesenheit zeige, dass der Beschwerdeführer zur Flucht aus der Schweiz nicht nur willens, sondern über längere Zeit (auch finanziell) in der Lage gewesen sei. Es seien keine Umstände ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht erneut tun könnte, um sich so der Strafverfolgung dauerhaft zu entziehen. Dem Argument, wonach die Landesabwesenheit nicht zutreffe, müsse entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei. Hätte er sich an der gemeldeten Wohnadresse aufgehalten, dürfte angenommen werden, dass er bereits früher durch die Polizei angehalten worden wäre.