Das Zwangsmassnahmengericht verweist im Zusammenhang mit der von ihm bejahten Fluchtgefahr auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschwerdeführer gemäss bisherigen Erkenntnissen am 26. Juli 2019, also vor über 27 Monaten, ins Ausland abgesetzt habe und bis vor kurzem nicht in die Schweiz zurückgekehrt sei. Die zweijährige Landesabwesenheit zeige, dass der Beschwerdeführer zur Flucht aus der Schweiz nicht nur willens, sondern über längere Zeit (auch finanziell) in der Lage gewesen sei.