51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1) 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im Zusammenhang mit der von ihm bejahten Fluchtgefahr auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschwerdeführer gemäss bisherigen Erkenntnissen am 26. Juli 2019, also vor über 27 Monaten, ins Ausland abgesetzt habe und bis vor kurzem nicht in die Schweiz zurückgekehrt sei.