Zwar trifft zu, dass er von der Hausdurchsuchung in O.________ (Ort) und den Einvernahmen erfahren hat. Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer von der gegen ihn geführten Strafuntersuchung (inkl. Überwachung der auf ihn eingelösten Mobiltelefonnummer) Kenntnis gehabt haben könnte. Ausserdem hat der Beschwerdeführer – wie bereits mehrfach erwähnt – in der Vergangenheit sehr wohl versucht, Einfluss auf das Aussageverhalten der Mitbeteiligten zu nehmen (Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 18. November 2021, Z. 180-186).