10 rechtskräftigen Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe darf von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, mutmasslich an der Hanfindoor-Produktion und am Drogenhandel beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Aus dem Argument, wonach er in den vergangenen zwei Jahren genügend Zeit zu Verdunkelungshandlungen gehabt hätte, wenn er denn etwas zu verbergen hätte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar trifft zu, dass er von der Hausdurchsuchung in O.___