Dass dieses Aussageverhalten vom Zwangsmassnahmengericht und von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Kollusionsgefahr negativ ausgelegt worden ist, ist nicht zu beanstanden, ist doch das Aussageverhalten nicht als einziges Argument zur Begründung der Kollusionsgefahr herangezogen worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4). Das Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person (Art. 113 StPO). Mit Blick auf die im Fall einer