Wie erwähnt, besteht begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage, wer die Verantwortung übernehmen soll, mitgewirkt hat. Weiter hat er bisher vollumfänglich – d.h. nicht nur bezüglich der Tatvorwürfe, sondern auch bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse (u.a. Aufenthalt in den vergangenen zwei Jahren) – von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.