Insoweit und auch bezüglich des Beiseiteschaffens weiterer Beweismittel – insbesondere Drogengeld – bestehen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nur theoretische, sondern auch konkrete Beeinflussungsmöglichkeiten. Schliesslich ist ebenfalls die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen zu bejahen. Wie erwähnt, besteht begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage, wer die Verantwortung übernehmen soll, mitgewirkt hat.