Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer den gesamten Erlös aus dem Drogenhandel bereits verbraucht haben könnte, sind zumindest derzeit nicht ersichtlich. In Anbetracht der Schwere und Eigenart der untersuchten Straftat sowie des Umstands, dass der den Beschwerdeführer betreffende Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, ist es gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen.