_ vom 18. November 2021, Z. 86 f.). Nicht ausgeschlossen ist ferner, dass der Beschwerdeführer die Freiheit dazu nutzen könnte, Gelder aus den Drogenverkäufen zu verstecken oder zu verschleiern. Immerhin besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer einen grossen Gewinn aus dem Drogenhandel hat generieren können. Gestützt auf die Aussagen von D.________, welcher selber beim Beschwerdeführer Marihuana bezogen hat, soll der Beschwerdeführer das Kilogramm für CHF 4'000.00 bezogen und für CHF 5'500.00 resp. 6'000.00 weiterveräussert haben.