Auch wenn sie wohl im Rahmen ihrer Verfahren auch zur Person des Beschwerdeführers befragt worden sein dürften (z.B. im Zusammenhang mit der Abnahme der in O.________ (Ort) produzierter Ware), darf mit Blick auf die geheime Überwachung der auf den Beschwerdeführer eingelösten Mobiltelefonnummer davon ausgegangen werden, dass ihnen die gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafuntersuchung nicht bekannt gewesen ist. Ausserdem soll «man» sich den Aussagen von D.________ zufolge untereinander darauf geeinigt haben, dass «U.________» die «ganze Schuld» auf sich nehme (Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 18. November 2021, Z. 180-186).