Der Beschwerdeführer bestreitet eine Beteiligung an der im grossen Stil betriebenen Drogenhanfproduktion. Zwar trifft zu, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer bereits im November 2019 – im Nachgang an die Einvernahme von D.________ – eröffnet worden ist und seine Mobiltelefonnummer in Echtzeit überwacht worden ist. Ungeachtet dessen kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass die gegen ihn geführte Strafuntersuchung weit fortgeschritten wäre resp.