Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass an den Nachweis der Kollusionsgefahr hohe Anforderungen gestellt werden müssten. Das Verfahren sei seit über zwei Jahren hängig und gestützt auf die Ausführungen im Haftantrag, wonach sehr umfangreiche Spurensicherungs-, Analyse- und Dokumentationsarbeiten stattgefunden hätten und zahlreiche Personen befragt worden seien, müssten die Ermittlungen als weit fortgeschritten und ein grosser Teil der Untersuchung bereits als abgeschlossen bezeichnet werden. Es gehe nicht an, den Haftgrund der Kollusionsgefahr bis zum Abschluss sämtlicher Untersuchungshandlungen anzurufen.