Weiter verweist die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Kollusionsgefahr auf ihre Ausführungen im Haftantrag vom 5. November 2021. In diesem hat sie darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal Angaben zu seinem Aufenthalt während der letzten Jahre, zu seiner beruflichen Tätigkeit oder zu den Eigentumsverhältnissen an den in seiner Wohnung sichergestellten Gegenständen mache, somit von bisher kaum vorhandener Bereitschaft, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten, ausgegangen werden müsse. Dies wiederum lasse auf eine gewisse Kollusionsbereitschaft schliessen.