Diese Ausgangslage («plötzlich» auch ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer, «neu» auch die Untersuchung seiner Rolle im Hanfgeschäft) sei somit neu und schaffe eine neue Situation und damit auch neue Interessenlagen für mutmassliche Absprachen zwischen den Beteiligten. Dadurch ergebe sich bezüglich der Rolle des Beschwerdeführers eine aktuelle Kollusionsgefahr. Weiter verweist die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Kollusionsgefahr auf ihre Ausführungen im Haftantrag vom 5. November 2021.