Bei den bisherigen Ermittlungen/Verfahren sei es nicht um Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer gegangen. Es sei mit anderen Worten bisher den anderen (mutmasslich oder erwiesenermassen) beteiligten oder involvierten Personen nicht bekannt gewesen, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung laufe. Diese Ausgangslage («plötzlich» auch ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer, «neu» auch die Untersuchung seiner Rolle im Hanfgeschäft) sei somit neu und schaffe eine neue Situation und damit auch neue Interessenlagen für mutmassliche Absprachen zwischen den Beteiligten.