Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2021 fest, dass im Zusammenhang mit den Indooranlagen in O.________ (Ort) bereits umfangreiche Ermittlungen stattgefunden hätten und diverse Verfahren geführt worden seien. Dies vermöge aber an der bezüglich des Beschwerdeführers bestehenden Kollusionsgefahr nichts zu ändern. Bei den bisherigen Ermittlungen/Verfahren sei es nicht um Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer gegangen.