7 chen getroffen werden. Zudem sei der Beschwerdeführer erst kürzlich aus dem Ausland zurück in die Schweiz gekehrt und könnte nun kollidierende Handlungen vornehmen, die ihm vom Ausland aus noch nicht möglich gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe zudem bisher seine Aussage gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verweigert. Die Aussage zu verweigern sei zwar sein gutes Recht, stelle aber ein konkretes Indiz dafür dar, dass er in Freiheit kolludieren könnte.