6 zwei Jahren eröffnet worden ist, sind die ihn betreffenden (wichtigsten) Beweiserhebungen noch nicht getätigt worden (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO). Weiter ist festzuhalten, dass zwischenzeitlich auch E.________ parteiöffentlich einvernommen worden ist (Einvernahme vom 18. November 2021). Auch er belastet den Beschwerdeführer. So soll der Beschwerdeführer ihn angefragt haben, ob er Trennwände in der Halle in O.________ (Ort) installieren könne (Einvernahmeprotokoll vom 18. November 2021, Z. 47 f.).